1. Es ist keine MWST auf die Wasseranschlussgebühr geschuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 15'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 516.00 und den Auslagen von Fr. 434.00, zusammen Fr. 15'950.00, sind von den Parteien zu je 50 % (je Fr. 7'975.00) zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15'000.00 angerechnet. Der Überschuss ist ihr zurückzuerstatten. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. -4-