3. Am 27. März 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem SKE mit, das Berichtigungsgesuch vom 28. Februar 2018 sei gutgeheissen worden. Grundsätzlich beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung des Berichtigungsentscheids neu zu laufen. Da die Abschreibung des hängigen Verfahrens und die Neueinreichung einer gleichlautenden Beschwerde einen formellen Leerlauf bedeute, werde mit dem Einverständnis des Gemeinderats beantragt, das vorliegende Verfahren fortzuführen. 4. Nach durchgeführtem Rechtsschriftenwechsel, einer Verhandlung und weiteren Stellungnahmen, fällte das SKE am 18. August 2021 folgendes Urteil: