2. 2.1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 194.00, gesamthaft Fr. 1'194.00, werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 2.2. Die Kosten des Rekursverfahrens vor Spezialverwaltungsgericht, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr von Fr. 100.00 und den Auslagen von Fr. 100.00 gesamthaft Fr. 500.00 sind von den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.