III. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Da sie gemeinsam prozessiert haben, ist ihre volle solidarische Haftbarkeit anzuordnen (§ 33 Abs. 3 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 1. September 2021 (3-RV.2020.120) aufgehoben. -8-