3. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Säule- 3a-Beitrag des Beschwerdegegners 1 an die C. AG in der Höhe von Fr. 24'632.00 zu Unrecht zum Abzug zugelassen hat. In Gutheissung der Beschwerde des KStA ist das vorinstanzliche Urteil folglich aufzuheben, womit es beim Einspracheentscheid der Steuerkommission X. vom 23. Juni 2020 sein Bewenden hat.