Sowohl die gebundene Vorsorgeversicherung als auch die gebundene Vorsorgevereinbarung müssen für eine Qualifikation als Säule-3a-Produkt ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV 3 [Vorsorgeversicherung] und Art. 1 Abs. 3 BVV 3 [Vorsorgevereinbarung]; HANS-PETER CONRAD/PETER LANG, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 25 f. zu Art. 82 BVG). Daraus folgt, dass der Eintritt in den Vorsorgekreislauf erfolgt ist, sobald die Beiträge ausschliesslich und unwiderruflich dem Vorsorgezweck dienen.