Der Zeitpunkt, in dem geleistete Beiträge in den Vorsorgekreislauf eintreten, ist weder im BVG noch in der das Gesetz ausführenden BVV 3 definiert. Er ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Konzeption der Säule 3a: Wie erwähnt, kennt die Säule 3a grundsätzlich zwei verschiedene Vorsorgeformen, nämlich die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (Art. 1 Abs. 1 BVV 3). Sowohl die gebundene Vorsorgeversicherung als auch die gebundene Vorsorgevereinbarung müssen für eine Qualifikation als Säule-3a-Produkt ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (Art. 1 Abs. 2 BVV 3 [