Gemäss § 181 Abs. 1 lit. d StG müssen natürliche Personen der Steuererklärung Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen beilegen, sofern diese nicht auf dem Lohnausweis bescheinigt sind. Für Beiträge an die Säule 3a ist in jedem Fall eine Bescheinigung beizulegen (MARTIN SCHADE, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 10 zu § 181 StG). Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen sind verpflichtet, den Vorsorgenehmern die erbrachten Beiträge an die Säule 3a zu bescheinigen (Art. 8 BVV 3).