Gesetzgeber ohnehin nicht; die Zahlung müsse einfach geleistet werden. Mit der Zahlung Valuta 29. Dezember 2017 direkt auf das persönliche Vorsorgekonto sei der Vorsorgebeitrag abgebucht und den Beschwerdegegnern definitiv und unwiderruflich entzogen gewesen. Das KStA verkenne, dass die C. AG im Schreiben vom 11. Oktober 2018 anerboten habe, eine Bescheinigung für 2017 auszustellen, womit sie die rechtzeitige Gutschrift anerkannt habe. Aus unerfindlichen Gründen wolle das KStA dies indessen nicht anerkennen. Im vom KStA zitierten Bundesgerichtsentscheid, in dem es um eine andere Thematik gehe, stehe nichts von "unwiderruflich". Die Buchung sei elektronisch erfolgt.