1.3. Dagegen wenden die Beschwerdegegner im Wesentlichen ein, sowohl die Abbuchung des strittigen Betrags bei ihnen als auch dessen Gutschrift bei der C. AG seien im Jahr 2017 erfolgt. Dafür spreche insbesondere, dass sie den Betrag mit einem speziellen Einzahlungsschein mit Referenznummer direkt auf ihr Konto einbezahlt hätten, nicht allgemein auf ein Konto der C. AG. Die Idee der Referenznummer sei, dass die Belastung und die Buchung automatisch abliefen. Eine Buchung verlange der -5-