Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Beiträge an die Säule 3a seien dann rechtzeitig geleistet und damit steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass die Prämie an die gebundene Vorsorge bis spätestens Ende des betreffenden Jahres seinem Konto belastet worden sei und die Vorsorgeeinrichtung bestätigt habe, dass die Zahlung unwiderruflich geleistet worden sei. Die umstrittenen Fr. 24'632.00 seien dem Konto des Beschwerdegegners 1 am 29. Dezember 2017 belastet worden. Diese Zahlung sei unbestrittenermassen unwiderruflich geleistet worden, weshalb die Fr. 24'632.00 zum Abzug zuzulassen seien.