II. 1. 1.1. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdegegnern den Abzug für Einzahlungen des Beschwerdegegners 1 in die Säule 3a in der Höhe des in der Steuererklärung 2017 geltend gemachten Betrags von Fr. 33'839.00. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Beiträge an die Säule 3a seien dann rechtzeitig geleistet und damit steuerlich abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige nachweise, dass die Prämie an die gebundene Vorsorge bis spätestens Ende des betreffenden Jahres seinem Konto belastet worden sei und die Vorsorgeeinrichtung bestätigt habe, dass die Zahlung unwiderruflich geleistet worden sei.