2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2021 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 3. Die Beschwerdegegner ersuchten mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 (Postaufgabe am 11. November 2021) um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. 4. Das KStA nahm mit Eingabe vom 23. November 2021 zur Beschwerdeantwort Stellung. 5. Die Beschwerdegegner äusserten sich dazu am 9. Dezember 2021. 6. Der Stadtrat X. liess sich nicht vernehmen. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: