1. In Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 257'900.00 festgesetzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens trägt der Staat. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. D. 1. Gegen den Rekursentscheid erhob das Kantonale Steueramt (KStA) am 6. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 1. September 2021 aufzuheben. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegner. -3-