B. Mit Entscheid vom 23. Juni 2020 reduzierte die Steuerkommission X. in teilweiser Gutheissung der von A. und B. erhobenen Einsprache gegen die Steuerveranlagung 2017 das steuerbare Einkommen um Fr. 889.00 auf Fr. 282'590.00. Insbesondere bezüglich der beantragten Gewährung des Abzugs des von A. geleisteten Beitrags an die Säule 3a bei der C. AG im Umfang von Fr. 24'632.00 wurde die Einsprache abgewiesen. C. A. und B. fochten den Einspracheentscheid am 28. August 2020 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, mit Beschwerde (recte: Rekurs) an. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, erkannte mit Urteil vom 1. September 2021: