vgl. Einspracheentscheid, S. 2). Wenn der Beschwerdeführer von der (ihm im Übrigen nach wie vor offenstehenden) Möglichkeit, gegenüber den angepassten Eigenmietwerten eine Überprüfung daraufhin zu verlangen, ob diese offensichtlich unrichtig sind, keinen Gebrauch gemacht hat, so führt das nicht dazu, dass er den neuen Eigenmietwert gemäss Anpassungsdekret mittels gegen seine Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 gerichteter Rechtsmittel geltend machen kann. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.