Dementsprechend hätte die Vorinstanz auf den vom Beschwerdeführer bei ihr eingereichten Rekurs, soweit mit diesem ein überhöhter Eigenmietwert geltend gemacht und nicht etwa die Zulässigkeit der Erhöhung des Eigenmietswerts via Anpassungsdekret grundsätzlich in Frage gestellt wurde, gar nicht erst eintreten dürfen (so denn im Ergebnis auch der Einspracheentscheid, wenn dort ausgeführt wird, die Steuerkommission könne und dürfe nicht vom angepassten Eigenmietwert abweichen; vgl. Einspracheentscheid, S. 2).