Anforderungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV entsprechen. Schon deshalb muss gegenüber den gemäss Anpassungsdekret angepassten Eigenmietwerten der Nachweis offenstehen, dass die neuen Eigenmietwerte (und nicht die Eigenmietwerte vor der Eigenmietwertanpassung) offensichtlich unrichtig sind.