2 der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 1. Januar 2017 [VBG; SAR 651.212] mit einem Einschlag von 39% auf dem Normmietwert festzulegende Eigenmietwert und/oder der Vermögenssteuerwert) liege um mehr als 15% über oder unter dem richtigen Wert, und sich diese Behauptung aufgrund einer steueramtlichen Überprüfung des Eigenmietwerts (und/oder Vermögenssteuerwerts) bestätigt. - 10 -