Anders verhält es sich nur, wenn ausserhalb der allgemeinen Neuschätzung eine Einzelschätzung vorzunehmen ist (vgl. die in § 218 Abs. 2 StG vorgesehenen Fälle der Einzelschätzung wegen Änderung im Bestand, in der Nutzung oder im Wert; siehe dazu wiederum im Einzelnen MARTIN PLÜSS, a.a.O., § 218 N 9 ff.).