et al., a.a.O., § 21 N 87), widerspricht eine solche Vorgehensweise grundsätzlich dem System der Individualschätzung. Durch eine solche soll gerade vermieden werden, dass die Frage nach der Höhe des Eigenmietwerts (ebenso wie des Vermögenssteuerwerts) in jeder Steuerperiode erneut zum Verfahrensgegenstand gemacht werden kann. Es würde daher zu weit führen, wenn in einem solchen System die Höhe des Vermögenssteuerwerts und des Eigenmietwerts, nachdem diese Werte gestützt auf -9-