3.5 am Ende) führen auch zu unterschiedlichen Konzeptionen des Rechtsschutzes betreffend die Festlegung des Eigenmietwerts (wie auch des Vermögenssteuerwerts): Während im System einer schematischen Bewertung nach Formelwerten für den Steuerpflichtigen bei jeder Veranlagung die Möglichkeit besteht (und bestehen muss), mittels Einsprache gestützt auf vergleichstaugliche Mieten (d.h. Mieten vergleichbarer Objekte) geltend zu machen, der Formelwert bewege sich ausserhalb des verfassungsrechtlich zulässigen Rahmens, woraufhin die Veranlagungsbehörde mittels Vornahme einer Individualschätzung dessen Verfassungskonformität nachzuweisen hat (vgl. RICHNER et al., a.a.