Die unterschiedlichen, in verschiedenen Kantonen verfolgten Vorgehensweisen bzw. Systeme bei der Schätzung von Liegenschaften (welche das Bundesgericht beide als verfassungskonform bezeichnet hat; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts WNO.2016.2 vom 20. September 2016 Erw. II./3.3.1. sowie insbes. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2009 vom 8. April 2009 Erw. 3.5 am Ende) führen auch zu unterschiedlichen Konzeptionen des Rechtsschutzes betreffend die Festlegung des Eigenmietwerts (wie auch des Vermögenssteuerwerts):