Eine allgemeine Neuschätzung aller Liegenschaften im Kanton wird dabei aber nur nach Anordnung des Grossen Rats auf Beginn einer Veranlagungsperiode durchgeführt (vgl. § 218 Abs. 1 StG). Letztmals fand eine solche allgemeine Neuschätzung per 1. Januar 1999 auf der Wertbasis 1. Mai 1998 statt (siehe MARTIN PLÜSS, in: MARIANNE KLÖTI-W EBER/DAVE SIEGRIST/DIETER W EBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4.Aufl. 2015, § 218 N 4).