2.2.2. Anders als andere Kantone (so insbesondere der Kanton Zürich, der sog. "Formelwerte" kennt; vgl. zum Verfahren der Festlegung der Eigenmietwerte im Kanton Zürich FELIX RICHNER/W ALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/ TOBIAS F. ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. 2021, § 39 N 44 ff.) wird der Eigenmietwert (ebenso wie der Vermögenssteuerwert) im Kanton Aargau durch eine Individualschätzung bestimmt. Eine allgemeine Neuschätzung aller Liegenschaften im Kanton wird dabei aber nur nach Anordnung des Grossen Rats auf Beginn einer Veranlagungsperiode durchgeführt (vgl. § 218 Abs. 1 StG).