zur Beschwerde). Diese Aufstellung belege, dass diese aktuellen Mietpreise zurückgerechnet auf das Jahr 2015 auch 15% tiefer seien als der ihm willkürlich per 1. Januar 2016 "aufgezwungene diskriminierende viel zu hohe(n) Eigenmietwert". Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die von einem Mieter am Bifangweg 4 "gerade neben meiner 4.5 Zimmer Eigentumswohnung bezahlte Miete für seine 3.5 – 4.5 Zimmer absolut vergleichbare Mietwohnung" (….) "umgerechnet nur CHF 1'936.--/Monat" betrage. Auch dies belege, dass nicht etwa eine Eigenmietwerterhöhung, sondern eine Reduktion gerechtfertigt sei (Beschwerdeschrift, S. 8 Ziff. 8).