2. 2.1. In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer den gegenüber dem bisherigen Eigenmietwert von Fr. 15'639.00 mit dem Anpassungsdekret um 9% auf Fr. 17'046.00 angehobenen Eigenmietwert. Diese Erhöhung des Eigenmietwerts sei verfehlt, da schon der bisherige Eigenmietwert zu hoch gewesen sei. Die neuen Eigenmietwerte seien daher nicht nur um 9% zu hoch, "sondern nach der willkürlichen Erhöhung sage und schreibe 25.2% viel zu hoch" (Beschwerdeschrift, S. 4 Ziff.