anerkennt der Beschwerdeführer aber selbst, dass sich die Vorinstanz mit seinen Vorbringen betreffend Vergleichsmieten in X. auseinandergesetzt hat. Ob die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen vertretbar oder – wie der Beschwerdeführer geltend macht – willkürlich sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz liegt nicht vor.