Im an die geschilderte Rüge anschliessenden Satz in der Beschwerdeschrift (Beschwerdeschrift, S. 4 oben) führt der Beschwerdeführer aus, erst auf S. 29 Ziff. 9.5 des angefochtenen Entscheids werde willkürlich behauptet, dass die (von ihm) vorgelegten Mietangebote in X. nicht geeignet seien, die vom KStA dem Anpassungsdekret zugrunde gelegten Mietwerterhebungen als ungeeignet erscheinen zu lassen. Damit -7-