Als Verletzung des rechtlichen Gehörs wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, in ihrem Entscheid werde auf rund 30 Seiten Unwesentliches beschrieben, um vom Wesentlichen abzulenken. Es sei ja nicht beanstandet worden, dass das System der Faktoren im Kanton Aargau ungeeignet sei, sondern es sei mit der Beschwerde (richtig: Rekurs) angefochten worden, dass genau diese Faktoren einzig in der Gemeinde X. nachgewiesenermassen nicht hätten angehoben werden dürfen, sondern im Gegenteil per 1. Januar 2016 hätten reduziert werden müssen (Beschwerdeschrift, S. 3 unten).