II. 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_836/2020 vom 18. Februar 2021 Erw. 3). Diese Rüge ist daher vorab zu behandeln.