4. Prozessthema ist nach dem Gesagten allein die Frage, ob und in welchem Mass der Eigenmietwert der dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstücke zutreffend festgelegt wurde, wobei der Beschwerdeführer sich nicht grundsätzlich gegen die Zulässigkeit der Mietzinsanhebung durch das Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 vom 24. November 2015 (Anpassungsdekret, SAR 651.140), welches sich für ihn erstmals im Rahmen seiner Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ausgewirkt hat, wendet, sondern sich darauf beschränkt geltend zu machen, der "neue", gemäss Anpassungsdekret gegenüber dem "alten" um 9% erhöhte Eigenmietwert sei zu hoch.