Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat seinen Ausgang indessen von der Veranlagung des Beschwerdeführers – konkret von der Nichtanerkennung des von diesem eingesetzten Eigenmietwerts und der Übernahme des (neuen) Eigenmietwerts nach der Anpassung der Eigenmietwerte – genommen. Damit kann Prozessthema nur die Frage sein, ob der individuelle, dem Beschwerdeführer zugerechnete Eigenmietwert gesetzes- und verfassungskonform festgelegt wurde. Es ist nicht denkbar, dass ein auf den individuellen -6-