Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, mit einem (beschränkten) Normenkontrollbegehren generell gegen die Anhebung der Eigenmietwerte in einer einzelnen Aargauer Gemeinde vorzugehen. Zur Einleitung eines solchen Normenkontrollbegehrens wäre der in X. wohnhafte Beschwerdeführer als Eigentümer einer dort gelegenen Liegenschaft wohl ohne weiteres legitimiert. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat seinen Ausgang indessen von der Veranlagung des Beschwerdeführers – konkret von der Nichtanerkennung des von diesem eingesetzten Eigenmietwerts und der Übernahme des (neuen) Eigenmietwerts nach der Anpassung der Eigenmietwerte – genommen.