3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer damit – über die Berücksichtigung eines niedrigeren als des in der Veranlagungsverfügung figurierenden Eigenmietwerts hinaus – verlangt, "die Eigenmietwerte für die gesamte Gemeinde X. mit einer Erhöhung um 9% statt einer Reduktion um 9% ab 1.1.2016" seien "als nichtig zu erklären". Zwar erscheint es nicht als ausgeschlossen, mit einem (beschränkten) Normenkontrollbegehren generell gegen die Anhebung der Eigenmietwerte in einer einzelnen Aargauer Gemeinde vorzugehen.