], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 97 zu Art. 49, der den Streit um die amtliche Bewertung von Liegenschaften als Beispiel für ein nicht prioritär zu behandelndes Verfahren anführt). Wie es sich damit verhält, muss indessen offenbleiben, da dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, ein aktuelles Interesse an der Beurteilung seines Vorwurfs fehlt.