Immerhin sei beigefügt, dass die Verfahrensdauer – nach einem Abschluss des Schriftenwechsels bereits Ende Mai 2019 – als eher lang erscheint. Zusätzlich wäre hier indessen zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Steuerstreit um blosse pekuniäre Interessen und ausserdem nur um einen geringen Streitwert geht, so dass sich eine vordringliche Erledigung des Geschäfts durch das Steuergericht nicht aufdrängte (vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl.