2. Da die Vorinstanz über den Rekurs des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Juli 2021 entschieden hat, fehlt es an einem aktuellen Interesse des Beschwerdeführers an der von ihm verlangten Feststellung, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie über seinen am 4. April 2019 eingereichten Rekurs (erst) nach rund zwei Jahren entschieden habe, eine von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verpönte Rechtsverzögerung begangen habe. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin sei beigefügt, dass die Verfahrensdauer – nach einem Abschluss des Schriftenwechsels bereits Ende Mai 2019 – als eher lang erscheint.