3. Es ist eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) festzustellen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. 2. Während die Vorinstanz am 30. September 2021 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtete, schloss das KStA in seiner Beschwerdeantwort vom 4. November 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Von der Steuerkommission X. ging keine Beschwerdeantwort ein. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 2. März 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: