D. 1. Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 10. September 2021 beantragte A.: 1. Die Eigenmietwerte mit einer Erhöhung um 9% statt einer Reduktion um 9% ab 1.1.2016 ist für die Gemeinde X. als nichtig zu erklären und an die tatsächlichen belegten Marktverhältnisse des Jahres 2015 für 4.5 Zimmer Eigentumswohnungen anzupassen. 2. Eventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 22. Juli 2021 im Verfahren 3-RV.2019.71 vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs zur weiteren Behandlung an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) zurückzuweisen.