C. Über eine Beschwerde (richtig: einen Rekurs) A. vom 2. April 2019 (Postaufgabe) gegen den Einspracheentscheid urteilte das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, am 22. Juli 2021: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der Rekurrent hat die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend auf einer Staatsgebühr von CHF 1'000.00, der Kanzleigebühr von CHF 350.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 1'450.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. -4-