3. In der Steuererklärung 2016 deklarierte A. einen Eigenmietwert von Fr. 13'839.00 für seine Wohnung an der Bifangstrasse 6. Am 20. August 2018 veranlagte die Steuerkommission X. A. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Dabei erfasst sie den Eigenmietwert seiner Wohnung mit Fr. 17'046.00. B. Eine Einsprache A. gegen diese Veranlagung, mit der er sich – neben verschiedenen anderen Punkten – namentlich gegen die Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 17'046.00 anstatt des deklarierten Eigenmietwerts vom Fr. 13'839.00 wandte, wies die Steuerkommission am 25. Februar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat.