Daraufhin teilte ihm das KStA am 24. Juli 2017 mit, dass es seinen Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft zur Kenntnis nehme; im Übrigen wies das KStA A. darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, in die die Schätzung seiner Liegenschaft betreffenden Akten Einsicht zu nehmen, indessen kein Anspruch auf deren Herausgabe, sondern nur auf Einblick am Sitz der Amtsstelle bestehe. Auf dieses Schreiben reagierte A. nicht mehr.