vor, wenn der bisherige Normmietwert um mindestens 15% über oder unter dem richtigen Wert liege. Auf dieses Schreiben des KStA reagierte A. am 21. Juli 2017, indem er weiterhin auf der umgehenden Zurverfügungstellung der "detaillierten bisherigen Berechnungsgrundlagen des Jahres 2012 für meine Wohnung" beharrte, gleichzeitig indessen klarmachte, dass er keine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft wünsche. Daraufhin teilte ihm das KStA am 24. Juli 2017 mit, dass es seinen Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft zur Kenntnis nehme;