Gleichzeitig wies das KStA A. darauf hin, ihm stehe die Möglichkeit offen, eine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft zu beantragen. Da der geschätzte Normmietwert seiner Liegenschaft nicht verändert worden sei und immer noch dem Mietwertniveau wie vor 18 Jahren entspreche (Wertbasis der allgemeinen Neuschätzung), müsste eine Überprüfung zeigen, dass dieser "alte" Mietwert (Mietwert-Niveau von 1998) offensichtlich falsch sei. Eine offensichtlich falsche Schätzung liege dann -3-