2.2. Am 15. Mai 2017 wandte sich A. ans KStA und beantragte, ihm seien "die detaillierten Berechnungsgrundlagen des Jahres 2012 meiner Wohnung (gemäss Bewertungsverordnung 651.121, Beilagen 1 und 2 usw) (…) so rasch als möglich (…) schriftlich vollständig und verständlich zur Verfügung zu stellen". Daraufhin teilte das KStA A. am 5. Juli 2017 mit, dass gegen den Beschluss des Grossen Rats betreffend die Anpassung der Eigenmietwerte keine Einsprachemöglichkeit bestehe. Gleichzeitig wies das KStA A. darauf hin, ihm stehe die Möglichkeit offen, eine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft zu beantragen.