5.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Spezialverwaltungsgericht angenommene Mietrohertrag von Fr. 32'863.40 nicht zu beanstanden ist und gestützt darauf einen pauschalen Abzug für Liegenschaftsunterhaltskosten in Höhe von Fr. 6'572.68 (20% des Mietrohertrages) gewährt hat. 6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. - 12 -