Auch im Masslichen ist der als Liegenschaftsunterhalt ausgeschiedene Anteil von Fr. 3'034.75 nicht zu beanstanden. Daher hat das Spezialverwaltungsgericht die entsprechenden Positionen auf der Nebenkostenabrechnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Recht von den (zu berücksichtigenden) Betriebs- und Verwaltungskosten zum Abzug gebracht und bei der Festsetzung des Mietrohertrages korrekterweise nicht berücksichtigt.