Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde richtigerweise geltend machen, handelt es sich bei den Einlagen in den Erneuerungsfonds, der Kosten für die Leitungssanierung sowie den Versicherungsprämien zweifellos um grundsätzlich abzugsfähige Liegenschaftsunterhaltskosten. Jedoch haben sich die Beschwerdeführer für den pauschalen Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten entschieden, sodass kein Raum für die Berücksichtigung effektiver Liegenschaftsunterhaltskosten bleibt. Auch im Masslichen ist der als Liegenschaftsunterhalt ausgeschiedene Anteil von Fr. 3'034.75 nicht zu beanstanden.