Auch bei weiteren Positionen, so beispielsweise bei den Kosten für Homegate, Inkassokosten und Fahrtkosten ist es zumindest fraglich, ob es sich hierbei um echte Nebenkosten handelt, die zur Festsetzung des Mietrohertrags vom Bruttomietzinseinkommen abgezogen werden dürfen. Diese Frage muss indes nicht entschieden werden, da dies im Ergebnis zu einer reformatio in peius führen würde, die dem Verwaltungsgericht verwehrt ist (§ 199 Abs. 2 StG). 5.1.3. Das Spezialverwaltungsgericht hat daher zu Recht in Abweichung von der Selbstdeklaration die Kosten für das Büro und für das Internet im Büro nicht zum Abzug vom Bruttomietzinseinkommen zugelassen.